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Alten/Krankenpflege

Häusliche Pflege: Notwendige Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse

Pflegebedürftige erhalten neben dem Pflegegeld noch weitere finanzielle Beihilfen. Die wichtigste ist der Anspruch auf die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln. Diese sind unterteilt in solche für den sofortigen Verbrauch und technische Produkte, wie beispielsweise ein Pflegebett. Die entscheidende Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass zuhause gepflegt wird, darauf weist www.24-stunden-pflege.net hin. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das durch Angehörige, eine Haushaltshilfe aus Polen oder einen ambulanten Pflegedienst erfolgt.

Pflegehilfsmittel für den sofortigen Verbrauch

In diese Kategorie gehört alles, was immer wieder erneuert werden muss. Es sind sowohl Produkte, die den Pflegenden bei seinem Einsatz schützen, als auch solche, die die Hygienestandards für den Pflegebedürftigen garantieren. Die gesamte Palette ist in der Hilfsmittelliste der Pflegekasse zusammengefasst. Es zählen dazu beispielsweise Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen aus saugendem Material sowie Schutzbekleidung für die Pflegeperson. Jedem Pflegebedürftigen steht, unabhängig vom Pflegegrad, eine monatlich eine Pauschale von 40 Euro zu. Wird mehr gebraucht, muss es selbst finanziert werden. Das Geld wird auf Antrag gezahlt, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.

Technische Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

Die Regeln für die Finanzierung technischer Hilfsmitteln, wie Rollator, Duschwagen, Rollstuhl, ist differenzierter. Hier wird exakt das benötigte Produkt beantragt, das zudem von einem Arzt verschrieben sein muss. Für einige Hilfsmittel stellt die Pflegekasse einen Festbetrag bereit, der sich immer an dem Preis für das günstigste Modell orientiert. Andere werden leihweise von Kooperationspartnern der Kasse zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich in der Regel um Sanitätshäuser. Neben der Bereitstellung sind diese dann auch für die Wartung und anfallende Reparaturen verantwortlich, ohne dass das dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt wird.


 

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